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Satzung + Gemeinnützigkeit

Satzung und Gemeinnützigkeit

Satzung der Deutsch-Indonesischen Gesellschaft für Medizin e.V. (DIGM)

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13.06.2015

In der Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 19.02.2022

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Indonesische Gesellschaft für Medizin (DIGM) e. V.“.

Er ist unter VR 8384 im Vereinsregister des AG Düsseldorf eingetragen.

Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins sind die die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete der Medizin sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indonesien.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Austausch von Wissenschaftlern, Ärzten und Studenten, den Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Auf- und Ausbau der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Indonesien sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Vereins gilt § 11 Ziff. 6 dieser Satzung.


§3 - Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

Ordentliche und fördernde Mitglieder können

a) natürliche Personen, die im medizinischen Bereich in Forschung, Lehre oder Praxis tätig sind, eine entsprechende Ausbildung besitzen oder sich in dieser befinden,

 

b) juristische Personen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften, die sich auf Gebieten betätigen, die dem vorgenannten Bereich vergleichbar sind,

 

werden.

 

Ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien haben, sind Mitglieder der indonesischen Sektion (vgl. § 9 dieser Satzung). Sie sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

 

Natürliche Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

Fördernde Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung. Die von ihnen zu erbringenden Beiträge sind zwischen ihnen und dem Vorstand bei Beitritt zu vereinbaren.

 

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen über die Annahme des Antrags entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) durch Tod bei natürlichen Personen,

d) durch Auflösung bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften.

 

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Jahres zulässig.

 

Ein Mitglied kann wegen Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Um die Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen handelt es sich insbesondere

 

a) bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

 

b) bei dem Vereinszweck widerstreitenden Handlungen.

 

Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds überprüft die nächstfolgende Mitgliederversammlung den Ausschluss. Die Frist für diesen Antrag beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.


§4 - Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle einmalige Aufnahmegebühren und andere außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.



§5 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

 

  • die Mitgliederversammlung (dazu § 6),
  • der Vorstand (dazu § 7),
  • der wissenschaftliche Beirat (dazu § 8),
  • die indonesische Sektion (dazu § 9).



§6 - Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen werden entweder im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren durchgeführt.

 

2. Für beide Verfahrensarten gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften:

 

  • Eine ordentliche MV findet in der Regel einmal jährlich statt. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins hat der Vorstand eine außerordentliche MV einzuberufen.

 

  • Die MV ist, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. der an ihnen teilnehmen Mitglieder beschlussfähig.

 

  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, über den beschlossen werden soll, als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als Nichtabgabe der Stimme.

 

3. Im virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Es verläuft wie folgt:

 

Die virtuelle MV wird per E-Mail, Telefax oder Brief durch den Präsidenten einberufen. Hierin gibt der Präsident die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen zu beantragen. In eiligen Fällen kann der Präsident eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Mit der Einberufung der virtuellen MV bestimmt der Präsident ein Mitglied des Vereins als Protokollanten der Ergebnisse der virtuellen MV. Der Protokollant erstellt nach Abschluss des virtuellen Beschlussverfahrens ein Ergebnisprotokoll, welches von ihm und dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied, unterzeichnet wird.

 

Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen gibt der Präsident die endgültige Tagesordnung bekannt, formuliert die zur Entscheidung stehenden Fragen und fordert die Mitglieder binnen zwei Wochen zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte auf. Die Mitglieder geben ihre Stimmen gegenüber dem Vorsitzenden entweder in Schriftform oder per Telefax oder per E-Mail ab. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zuganges der Stimmabgabe bei dem Präsidenten entscheidend.

 

Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen ohne Belang.

 

4. Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem vom Vorstand bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Der Präsident beruft die MV in Schriftform oder in elektronischer Form mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und des Versammlungsortes an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung (Poststempel) und der Versammlung selbst müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei weder der Tag der Absendung noch der der Versammlung mitzählen.

 

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Beschlussfassung bei dem Präsidenten in Schriftform oder per E-Mail einzureichen.

 

Den Vorsitz in der MV führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, welches die MV bestimmt. Außerdem bestimmt die MV einen Protokollführer. Das Protokoll der MV ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

5. Die MV ist außer den im Gesetz und in dieser Satzung vorgesehenen Fällen zuständig für

a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Beiträge gemäß § 4 der Satzung,

b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,

c) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§7 - Vorstand


  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB besteht aus

a) dem Präsidenten,

b) dem Vizepräsidenten, der jeweilige Präsident der indonesischen Sektion ist,

c) mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern,

d) ein Vorstandsmitglied, das nicht Präsident ist, wird durch den Vorstand zum Schatzmeister bestimmt.


2. Außerdem kann die Mitgliederversammlung Mitglieder zu Beisitzern als beratende Mitglieder des Vorstandes wählen, und zwar in der Regel mindestens vier und höchstens sechs.

Die Hälfte der Beisitzer soll der indonesischen Sektion angehören.

 

3. Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

5. Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

 

6. Der Vorstand leitet den Verein. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet werden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekanntzumachen ist.

 

7. Die Mitglieder des Vorstandes ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. In der Geschäftsordnung können die Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen (Sitzungsgelder) pauschaliert werden.

 

8. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§8 - Wissenschaftlicher Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung eines wissenschaftlichen Beirates beschließen.

 

2. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die Unterstützung und Beratung des Vorstandes, insbesondere bei

 

a) der Erarbeitung wissenschaftlicher Forschungsprojekte sowie wissenschaftli- cher Programme für Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen,

 

b) der Erarbeitung von Programmen für den Austausch von Stipendiaten, Dozen- ten und im medizinischen Bereich tätigen Personen und für die Unterstützung von Lehrveranstaltungen über medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfah- rungen,

 

c) der Förderung der Zusammenarbeit mit deutschen Universitäten, Forschungs- einrichtungen und staatlichen Stellen sowie indonesischer Gesundheitseinrichtun- gen oder medizinischer Fakultäten.

 

3. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens 10 Personen, die durch den Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder berufen werden. Geborenes Mitglied des Beirates ist der Präsident, der dessen Sitzungen leitet. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt. Ihr Amt endet auch nach Ende der Amtszeit erst mit der Wahl eines neuen Beirates. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Der Vorstand gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.

5. Bei der Zusammensetzung des Beirates ist die angemessene Repräsentation der Mitglieder der indonesischen Sektion anzustreben.

 

6. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen; in der Regel mindestens einmal jährlich.

 

7. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Empfehlungen für die praktische Tätigkeit des Vereins.

 

8. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. In der Geschäftsordnung können die Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen (Sitzungsgelder) pauschaliert werden.


§9 - Indonesische Sektion

1. Die indonesische Sektion des Vereins besteht aus denjenigen Mitgliedern, die ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien haben.

 

2. Die indonesische Sektion hat die Aufgabe, den Verein bei der Durchsetzung seiner Ziele in Indonesien und bei der Zusammenarbeit der Organe des Vereins zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indonesien zu unterstützen. Sie hat ihren Sitz in Jakarta und fasst ihre der Mitgliederversammlung des Vereins bekanntzugebenden Beschlüsse in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 6 dieser Satzung.

 

3. Unabhängig von der Mitgliedschaft in den Organen des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung soll der Verein für eine angemessene Berücksichtigung der indonesischen Sektion bei der Erfüllung seiner Zwecke Sorge tragen.

 

4. Für die Mitglieder der indonesischen Sektion gelten die Bestimmungen in dieser Satzung über ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder Mitglieder entsprechend.

 

5. Die indonesische Sektion wird in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes des Vereins geleitet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien haben.


§10 - Kassenprüfung

Das Finanzwesen des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der MV gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Dieser erstattet der MV einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung des Finanzwesens die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus kann der Rechnungsprüfer jederzeit eine Prüfung vornehmen, falls der Vorstand oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies verlangen.



§11 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die außerordentliche MV ist einzuberufen werden, wenn

 

a) alle Mitglieder des Vorstandes dies verlangen,

 

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

 

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in geheimer Abstimmung.

 

3. Für die MV, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur das Präsenzverfahren und nicht das virtuelle Verfahren zulässig.

 

4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute außerordentliche Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

5. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, für die § 7 dieser Satzung entsprechend gilt.

 

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Indonesische Gesellschaft Hamburg e. V., eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr.9318 am 6.6.1980, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§12 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Prof. Dr. Jörg Haier

Präsident der Deutschen Sektion

 

Dr. Ralph Lellé

Sekretär


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