Satzung + Gemeinnützigkeit

Satzung und Gemeinnützigkeit

Satzung der Deutsch-Indonesischen Gesellschaft für Medizin (DIGM) e. V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.01.2025

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Indonesische Gesellschaft für Medizin (DIGM) e. V.“. Er ist unter VR 6376 im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.


2. Sitz des Vereins ist Münster. 


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Medizin sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indonesien.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Austausch von Wissenschaftlern, Ärzten und Studenten, den Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Auf- und Ausbau der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Indonesien sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen.


4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Bei Auflösung des Vereins gilt § 11 Ziff. 6 dieser Satzung.


§3 - Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. 


2. Ordentliche und fördernde Mitglieder können


a) natürliche Personen, die im medizinischen Bereich in Forschung, Lehre oder Praxis tätig sind, eine entsprechende Ausbildung besitzen oder sich in dieser befinden,


b) juristische Personen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften, die sich auf Gebieten betätigen, die dem vorgenannten Bereich vergleichbar sind,

werden.


3. Ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien haben, sind Mitglieder der indonesischen Sektion (vgl. § 9 dieser Satzung). Sie sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. 


4. Natürliche Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen können Ehrenpräsidenten ernannt werden. 


5. Fördernde Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung. Die von ihnen zu erbringenden Beiträge sind zwischen ihnen und dem Vorstand bei Beitritt zu vereinbaren.


6. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen über die Annahme des Antrags entscheidet.


7. Die Mitgliedschaft endet durch 


a) Austritt,


b) Ausschluss, 


c) durch Tod bei natürlichen Personen,


d) durch Auflösung bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Perso-nengesellschaften.


Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Jahres zulässig.


8. Ein Mitglied kann wegen Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Um die Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen handelt es sich insbesondere


a) bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,


b) bei dem Vereinszweck widerstreitenden Handlungen.


9. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds überprüft die nächstfolgende Mitgliederversammlung den Ausschluss. Die Frist für diesen Antrag beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.


§4 - Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle einmalige Aufnahmegebühren und andere außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.


§5 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

 

a)    die Mitgliederversammlung (dazu § 6),
 

b)    der Vorstand (dazu § 7),
 

c)     der wissenschaftliche Beirat (dazu § 8), 

d)    die indonesische Sektion (dazu § 9).


§6 - Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen können im Präsenzverfahren, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.         

2. Für alle Verfahrensarten gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften:
 
Eine ordentliche MV findet in der Regel einmal jährlich statt.  Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins hat der Vorstand eine außerordentliche MV einzuberufen.


Die MV ist, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. der an ihnen teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. 


Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, über den beschlossen werden soll, als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als Nichtabgabe der Stimme.

 

3. Der Präsident beruft die MV in Schriftform oder in elektronischer Form mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und – im Falle des Präsenzverfahrens - des Versammlungsortes gerichtet an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung (Poststempel) und der Versammlung selbst müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei weder der Tag der Absendung noch der der Versammlung mitzählen.


Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Beschlussfassung bei dem Präsidenten in Schriftform oder per E-Mail einzureichen.


Den Vorsitz in der MV führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, welches die MV bestimmt. Außerdem bestimmt die MV einen Protokollführer. Das Protokoll der MV ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.


4. Die MV ist außer den im Gesetz und in dieser Satzung vorgesehenen Fällen zuständig für


a)  die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Beiträge gemäß § 4 der Satzung,


b)  die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungs-prüfer,


c)   Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§6a - Virtuelle Mitgliederversammlung

1. Neben der Möglichkeit die Mitgliederversammlung herkömmlich, wie in § 6 der Satzung geregelt, abzuhalten und einzuberufen, dürfen Mitgliederversammlungen auch im virtuellen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung herkömmlich oder im virtuellen Verfahren durchgeführt wird.

 

2. Zur Abhaltung der virtuellen Mitgliederversammlung bedarf es weder der gemeinsamen Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort, noch der zeitgleichen Abgabe ihrer Stimmen bei den Beschlussfassungen.

 

3. Die Einberufung zur virtuellen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen per E-Mail, Telefax oder durch einfachen Brief des Vorstandes, wobei die Übermittlung oder der Versand an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mailanschrift, Telefax-Nummer oder Adresse genügt.


4. Die Einberufung zur virtuellen Mitgliederversammlung hat die Bekanntmachung der Tagesordnung zu enthalten.

 

5. Die virtuelle Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung wählt eine Protokollantin/einen Protokollanten. 

 

6. Die Mitglieder, die auf der virtuellen Mitgliederversammlung ihre Stimme zur Tagesordnung abgeben wollen, können abstimmen, indem sie am gleichen Tag die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter per E-Mail, per Telefaxmitteilung oder schriftlich unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Tagesordnung anstehenden Tagesordnungspunkten entscheiden. Bei nicht geheimen Abstimmungen ist für diejenigen, die ihre Kamera eingeschaltet haben, auch eine Stimmabgabe per Handzeichen oder Reaktions-Button möglich. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe bei der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter maßgebend. Eine verspätete oder formwidrig abgegebene Stimme wird als Enthaltung gewertet.

 

7. Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter eröffnet, leitet und beendet die virtuelle Sitzung der Mitgliederversammlung; sie/er darf Einzelheiten der Abstimmung bestimmen. Nach Beendigung der virtuellen Mitgliederversammlung hat die Protokollantin/der Protokollant innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift über die zustande gekommenen Beschlüsse zu fertigen, die gemeinsam mit der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter unterschrieben werden muss. 


§7 - Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB besteht aus 

-  dem Präsidenten, dem Co-Präsidenten, der jeweiliger Präsident der Indonesischen Sektion ist,

-  mehreren Vizepräsidenten mit Aufgabenb ereichen, die durch den Vorstand bestimmt werden, 

-  mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Ein Vorstandsmitglied, das nicht Präsident ist, wird durch den Vorstand zum Schatzmeister bestimmt.


2.  Der Vorstand kann ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Beisitzer als

beratende Mitglieder des Vorstandes ernennen. Der Vorstand kann ohne Zustimmung 

der Mitgliederversammlung Schirmherren und Senior-Ratgeber ernennen.


3.  Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


4.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.


5.  Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.


6.  Der Vorstand leitet den Verein. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet werden.


Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekanntzumachen ist.


7.  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. In der Geschäftsordnung können die Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen (Sitzungsgelder) pauschaliert werden.


8.  Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§8 - Wissenschaftlicher Beirat

1.  Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung eines wissenschaftlichen Beirates beschließen.


2.  Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die Unterstützung und Beratung des Vorstandes, insbesondere bei


a)  der Erarbeitung wissenschaftlicher Forschungsprojekte sowie wissenschaftli- cher Programme für Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen,     

 
b)  der Erarbeitung von Programmen für den Austausch von Stipendiaten, Dozen- ten und im medizinischen Bereich tätigen Personen und für die Unterstützung von Lehrveranstaltungen über medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfah- rungen, 


c)  der Förderung der Zusammenarbeit mit deutschen Universitäten, Forschungs-   einrichtungen und staatlichen Stellen sowie indonesischer Gesundheitseinrichtun- gen oder medizinischer Fakultäten.

 

3.  Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens 10 Personen, die durch den Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder berufen werden. Geborenes Mitglied des Beirates ist der Präsident, der dessen Sitzungen leitet. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt. Ihr Amt endet auch nach Ende der Amtszeit erst mit der Wahl eines neuen Beirates. Die Wiederwahl ist zulässig.


4.  Der Vorstand gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.


5.  Bei der Zusammensetzung des Beirates ist die angemessene Repräsentation der Mitglieder der indonesischen Sektion anzustreben.


6.  Der wissenschaftliche Beirat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen; in der Regel mindestens einmal jährlich.


7.  Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Empfehlungen für die praktische Tätigkeit des Vereins.

 

8.  Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. In der Geschäftsordnung können die Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen (Sitzungsgelder) pauschaliert werden.


§9 - Indonesische Sektion

1.  Die indonesische Sektion des Vereins besteht aus denjenigen Mitgliedern, die ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien haben. 


2.  Die indonesische Sektion hat die Aufgabe, den Verein bei der Durchsetzung seiner Ziele in Indonesien und bei der Zusammenarbeit der Organe des Vereins zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indonesien zu unterstützen. Sie hat ihren Sitz in Jakarta und fasst ihre der Mitgliederversammlung des Vereins bekanntzugebenden Beschlüsse in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 6 dieser Satzung.


3.  Unabhängig von der Mitgliedschaft in den Organen des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung soll der Verein für eine angemessene Berücksichtigung der indonesischen Sektion bei der Erfüllung seiner Zwecke Sorge tragen.

     

4.  Für die Mitglieder der indonesischen Sektion gelten die Bestimmungen in dieser Satzung über ordentliche, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten entsprechend.


5.  Die indonesische Sektion wird in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes des Vereins geleitet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien haben.


§10 - Kassenprüfung

Das Finanzwesen des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der MV gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Dieser erstattet der MV einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung des Finanzwesens die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus kann der Rechnungsprüfer jederzeit eine Prüfung vornehmen, falls der Vorstand oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies verlangen.



§11 - Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die außerordentliche MV ist einzuberufen werden, wenn


      a)  alle Mitglieder des Vorstandes dies verlangen,
 
      b)  ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
 

2.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in geheimer Abstimmung.


3.  Für die MV, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur das Präsenzverfahren und nicht das virtuelle oder hybride Verfahren zulässig.


4.  Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute außerordentliche Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.


5.  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, für die § 7 dieser Satzung entsprechend gilt.


6.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Indonesische Gesellschaft Hamburg e. V., eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr.9318 am 6.6.1980, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§12 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Präsident Priv.-Doz. Dr. med. Prof. (PL) Matthias Prinz zu Schwarzburg 

 

Co-Präsident Prof. Dr. med. Rasjid Soeparwata, Präsident der Indonesischen Sektion


Nicole Neptun, Office Managerin, Protokollantin